Rechtliche Grundlage für Assistenzhunde nach AHundV: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 12e–12l und Assistenzhundeverordnung (AHundV) für die Assistenzhunde Ausbildung

1. Gesetzliche Grundlage für Assistenzhund nach: BGG § 12e–12l
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt seit 2021 die Rechte von Menschen mit Assistenzhunden. Wesentliche Punkte:
- Assistenzhunde sind Hilfsmittel der Teilhabe (§ 12e BGG).
- Zutrittsrechte gelten für alle öffentlich zugänglichen Anlagen (§ 12f BGG).
- Anerkennung, Ausweis, Kennzeichnung und Prüfung werden durch die AHundV geregelt (§ 12h BGG).
- Selbstausbildung ist ausdrücklich erlaubt, wenn sie durch eine nach AHundV zugelassene Ausbildungsstätte begleitet wird (§ 12h Abs. 3 BGG).
Damit ist klar: Die AHundV ist die verbindliche Ausführungsverordnung zum BGG.
2. Assistenzhundeverordnung (AHundV) – Überblick
Die AHundV trat am 01.03.2023 in Kraft und regelt:
- Begriffe (§ 2 AHundV)
- Assistenzhundearten (§ 3 AHundV)
- Anforderungen an Hunde (§§ 4–6 AHundV)
- Ausbildung in Fremd- und Selbstausbildung (§§ 7–14 AHundV)
- Prüfung (§§ 15–20 AHundV)
- Anerkennung, Ausweis, Kennzeichen (§§ 21–26 AHundV)
- Anforderungen an Ausbildungsstätten und Prüfer (§§ 28–30 AHundV)
3. Die einzigen gesetzlich anerkannten Assistenzhunde nach AHundV
(§ 3 AHundV – verbindlich)
Viele Hundeschulen verwenden Fantasie-Begriffe wie „PTBS-Hund“, „medizinischer Assistenzhund“, „psychiatrischer Assistenzhund“ usw. Diese Begriffe stehen NICHT im Gesetz.
Die AHundV kennt ausschließlich folgende Assistenzhundearten:
1. Blindenführhund
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AHundV)
2. Signalhund
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AHundV) → für hörbehinderte Menschen
3. Assistenzhund für Menschen mit körperlicher Behinderung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AHundV) → umfasst Mobilitätsassistenz, Greifaufgaben, Unterstützung im Alltag
4. Assistenzhund für Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AHundV) → umfasst u. a. PTBS, Autismus, psychosoziale Einschränkungen → aber keine Unterkategorien im Gesetz
5. Warn- und Anzeigeassistenzhund
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AHundV) → z. B. Diabetes-Warnhund, Epilepsie-Assistenzhund → auch hier: keine Unterkategorien im Gesetz
Das sind die einzigen gesetzlich zulässigen Bezeichnungen.
4. Selbstausbildung für Assistenzhunde nach AHundV
(§ 7 AHundV)
Selbstausbildung bedeutet:
- Die behinderte Person bildet den Hund selbst aus.
- Von uns begleitet, wir beraten und dokumentieren die Ausbildung.
- Die Ausbildungsstätte muss die Anforderungen aus § 12 AHundV erfüllen.
- Die Ausbildung muss die Inhalte aus § 8 AHundV und Anlage 4 abdecken.
5. Assistenzhunde Ausbildung und die inhalte nach AHundV
(§ 8 AHundV + Anlage 4)
Die AHundV schreibt verbindlich vor:
1. Grunderziehung
- Leinenführigkeit
- Rückruf
- Sitz, Platz, Bleib
- Ruheverhalten
- Sozialverträglichkeit
2. Verhalten in der Öffentlichkeit
- ÖPNV
- Geschäfte
- Wartebereiche
- Arztpraxen
- Alltagssituationen
3. Assistenzaufgaben
→ abhängig von der Assistenzhundart → müssen konkret der Behinderung dienen → müssen zuverlässig, sicher und wiederholbar gezeigt werden
4. Zusammenarbeit Mensch–Hund
(§ 11 AHundV)
5. Theorie in der Assistenzhunde Ausbildung für die Halterin
→ ausdrücklich vorgeschrieben → umfasst u. a.:
- Lernverhalten
- Stress & Körpersprache
- tierschutzgerechtes Training
- rechtliche Grundlagen (BGG, AHundV, Hausrecht)
- Bedürfnisse des Hundes
- Management im Alltag
6. Ausbildungsformen: Hausbesuche – Online – Theorie
(alles AHundV-konform)
Die AHundV schreibt nicht vor, wie die Assistenzhunde Ausbildung methodisch stattfinden muss. Sie verlangt nur:
- Begleitung durch eine zugelassene Ausbildungsstätte
- Dokumentation
- Einhaltung der Inhalte aus § 8 AHundV
Daher sind folgende Formen voll zulässig:
Hausbesuche
→ Alltagstraining im realen Umfeld → direkte Umsetzung der Anforderungen aus § 4 und § 8 AHundV
Online-Training
→ erlaubt, solange die Ausbildungsstätte begleitet (§ 7 AHundV) → ideal für Theorie, Videoanalysen, Trainingsplanung
Theorieunterricht
→ gesetzlich vorgeschrieben (§ 11 AHundV)
7. Prüfungssituation nach AHundV
(§§ 15–20 AHundV)
Die AHundV sieht eine bundeseinheitliche Prüfung vor. ABER:
❗ Aktueller Stand (2024–2026):
Es finden bundesweit keine regulären Prüfungen statt.
Grund:
- Es gibt noch keine nach § 30 AHundV akkreditierten Prüfer.
- Es gibt noch keine bundesweit zugelassenen fachlichen Stellen.
- Die Anerkennungsstrukturen befinden sich noch im Aufbau.
- Die Übergangsregelungen laufen, aber betreffen nur Hunde, die vor bestimmten Stichtagen in Ausbildung waren.
Das bedeutet:
- Niemand kann derzeit eine reguläre AHundV-Prüfung ablegen.
- Niemand kann derzeit ein offizielles AHundV-Zertifikat erhalten.
- Niemand kann derzeit eine Anerkennung nach § 21 AHundV abschließen.
Das ist kein Gerücht, sondern ergibt sich aus der Tatsache, dass die zuständigen Stellen noch nicht existieren.
8. Anerkennung als Assistenzhund, Ausweis, Kennzeichen
(§§ 21–26 AHundV)
Diese Schritte sind erst möglich, wenn:
- eine Prüfung nach §§ 15–20 stattgefunden hat
- ein Zertifikat nach § 19 ausgestellt wurde
- eine Anerkennung nach § 21 beantragt werden kann
Da die Prüfungen noch nicht stattfinden, gibt es aktuell:
- keine neuen Assistenzhund-Ausweise
- keine neuen Kennzeichen
- keine neuen Anerkennungen
Bei Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
